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   BGH, 05.09.1990 - 3 StR 291/90   

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https://dejure.org/1990,7501
BGH, 05.09.1990 - 3 StR 291/90 (https://dejure.org/1990,7501)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1990 - 3 StR 291/90 (https://dejure.org/1990,7501)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1990 - 3 StR 291/90 (https://dejure.org/1990,7501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Taten aus einem anderen Verfahren in die Gesamtfreiheitsstrafe, wenn dieser noch ein rechtskräftiger, noch nicht erledigter Strafbefehl entgegensteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 05.09.1990 - 3 StR 291/90
    In derartigen Fällen darf die Strafe aus der zweiten Verurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Einzelstrafen herangezogen werden, da die erste Vorverurteilung insoweit Zäsurwirkung entfaltet (BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m.w.N.).
  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGH Beschluß vom 5. September 1990 - 3 StR 291/90 -).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

    Das gilt aber nicht für eine noch nicht bezahlte Geldstrafe (BGHSt 32, 190, 194 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; Senatsbeschluß vom 5. September 1990 - 3 StR 291/90).
  • BGH, 09.01.1992 - 1 StR 777/91

    Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus in einem Strafbefehl

    Daher war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den in dem Strafbefehl verhängten Strafen und der vorliegend verhängten Strafe kein Raum (vgl. BGHSt 32, 190, 194 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; BGH, Beschl. vom 5. September 1990 - 3 StR 291/90; BGH, Beschl. vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91).
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